Der Fall Volkswagen Sachsen : Die Anwendbarkeit der Deutschlandklausel und die Ermessensausübung im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 EG-VertragThe

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Abstract: Der Fall Volkswagen Sachsen bildet ein typisches Beispiel für die Vereinbarkeit von Subventionen mit dem Gemeinsamen Markt. Die vorliegende Arbeit beinhaltet eine Analyse des EuG-Urteils mit den Schwerpunkten Artikel 87 Abs. 2 lit. c EGV und Ermessensausübung nach Art. 87 Abs. 3. Die Deutschlandklausel war ursprünglich in den EGV eingeführt worden, um der ehemaligen Bundesrepublik die Möglichkeit zu geben, Unternehmen zu fördern, die von der Abriegelung der DDR betroffen waren. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der fünf neuen Bundesländer werden von einigen Stimmen in der Literatur als eine Folge dieser Teilung betrachtet. Dies ist weder mit dem Sinn und Zweck der Deutschlandklausel, noch mit dem Gebot, diese als Ausnahmebestimmungen eng auszulegen, vereinbar. Vielmehr ist mit der Gegenmeinung davon auszugehen, dass mit der Teilung Deutschlands i. S. v. Art. 87 Abs. 2 lit. c EGV die faktische Errichtung der Grenzanlagen gemeint ist. Die schlechte Wirtschaftslage in Ostdeutschland beruht damit auf einem weiteren Moment, die Einführung der Planwirtschaft in der DDR. Die Beihilfe für Volkswagen kanndaher nicht mit der Deutschlandklausel gerechtfertigt werden. Im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 EGV steht der Kommission ein weites Ermessen zu. Gerichtlich nachprüfbar ist nur, ob sie dieses nicht offensichtlich überschritten hat. Unabhängig davon, ob der Kfz-Gemeinschaftsrahmen formell für in allen Mitgliedstaaten angenommen wurde und damit rechtliche Verbindlichkeit erlangt hat, kann die Kommission diesen bei der Prüfung neuer Beihilfen anwenden. Auch bei der Abwägung zwischen der wünschenswerten Ansiedlung von Volkswagen in einem wirtschaftlich benachteiligten Gebiet und einer damit eventuell verbundenen Steigerung der Überproduktionen in der Automobilindustrie kann der Kommission kein Ermessensmissbrauch nachgewiesen werden.

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